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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. 1. Allgemeines

    Nachstehende AGB gelten für Verträge, Informationen und sonstige Leistungen der Immobilien Agentur Blume (nachstehend Makler genannt). Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die AGB können durch den Makler jederzeit geändert oder ergänzt werden. Bestehende Verträge/ Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten AGB bearbeitet.
  2. 2. Gewährleistungsausschluss

    Alle Informationen des Maklers über angebotene Objekte, sind mit größter Sorgfalt und bestem Wissen zusammengestellt. Alle übermittelten Daten von angebotenen Objekten beruhen auf Angaben des jeweiligen Verkäufers/ Vermieters bzw. des jeweiligen Auftraggebers. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt der Makler grundsätzlich keine Haftung. Alle Angaben sind vor der Unterzeichnung eines Hauptvertrages (Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag), selbst vom Empfänger auf Richtigkeit zu prüfen. Schadenersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsätzlichkeit oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
  3. 3. Objekt und Kundendaten

    Die Weitergabe der durch den Makler bereitgestellten Informationen ist nicht gestattet. Es sei denn der Makler gibt dafür schriftlich seine Zustimmung. Kommt es aufgrund einer unberechtigten Weitergabe von Informationen, mittelbar oder unmittelbar zum Abschluss eines Hauptvertrages, so ist der Kunde in Höhe der Maklerprovision Schadenersatzpflichtig. Ist dem Kunden das vom Makler angebotene Objekt bereits bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Unterrichtung, trifft dem Makler nicht mehr die Beweislast für die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit.
  4. 4. Provision

    Wenn im Exposé angegeben, wird bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages eine Vermittlungs-/ Nachweisprovision auf den Kauf- oder Mietpreis fällig. Anspruch auf Provision wird durch §§ 652, 653 BGB und § 2 WoVermittG begründet.
  5. 5. Vermittlungsprovision/ Maklercourtage

    Der Provisionsanspruch entsteht, wenn durch den Makler der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages, bezüglich des benannten Objektes erfolgt ist und daraufhin ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Für die Entstehung des Provisionsanspruches sind der Abschluss des Vertrages und die Wirksamkeit desselben entscheidend. Nachträgliche Veränderungen, insbesondere auch eine Aufhebung des Vertrages sind ohne Einfluss auf den Provisionsanspruch. Die Provision ist fällig und zahlbar zum Zeitpunkt des Abschlusses des durch den Makler vermittelten Geschäftes.
  6. 6. Ersatzgeschäft

    Kommt an Stelle eines vom Makler eingeleiteten Geschäftes, ein auf den Makler zurückzuführendes Ersatzgeschäft zustande, so ist Maklerprovision fällig. Dies gilt auch dann wenn der Vertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen wurde als im Ursprungsangebot enthalten war. Die Pflicht zur Zahlung der Provision besteht auch für den Fall, dass der Vertragsabschluss nicht durch den Angebotsempfänger, sondern durch dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten erfolgt.
  7. 7. Doppeltätigkeit

    Der Makler darf sowohl für den Käufer/ Mieter als auch für den anderen Vertragsteil Verkäufer/ Vermieter provisionspflichtig tätig werden.
  8. 8. Energieausweis

    Der Kunde der den Makler beauftragt seine Immobilie zu vermitteln, ist verpflichtet dem Makler einen gültigen Energieausweis zu übergeben. Optional kann der Makler durch Beauftragung von Partnerunternehmen bei der Erstellung eines Energieausweises behilflich sein.
  9. 9. Gerichtsstand

    Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der ausschließliche Gerichtsstand, der Sitz des Maklers.